Wer sich auf eine neue Arbeitsstelle bewirbt, schreibt eine aussagekräftige Bewerbung. In einer aussagekräftigen Bewerbung sollten immer Dienstzeugnisse (Arbeitszeugnis) von vorigen Beschäftigungsverhältnissen beigelegt werden. Was es dabei zu beachten gibt, kann man hier nachlesen.

Was muss im Dienstzeugnis stehen?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit in einem Dienstzeugnis (oder Arbeitszeugnis) stehen müssen.

Ein Recht auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis besteht jedoch nicht. Das heißt, dass Angaben über Qualität der Leistungen nicht rechtlich verpflichtend sind.

Aus dem Zeugnis muss herausgelesen werden können, welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb übernommen hat, auch wenn sich diese im Verlauf geändert haben. Über inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nichts stehen.

Im Zeugnis dürfen keine Inhalte stehen, die es dem Arbeitnehmer erschweren, eine neue Arbeitsstelle zu erlangen, jedoch darf der Zeugnisaussteller Aufbau und Formulierung, im gesetzlichen Rahmen, frei wählen.

Anspruch auf End- und Zwischenzeugnis

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses hat jeder das Recht das sogenannte Endzeugnis vom Arbeitgeber zu verlangen. Die Kosten für ein Endzeugnis muss der Arbeitgeber tragen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet sich über den Grund für den Wunsch eines Zeugnisses zu rechtfertigen.

Möchte man, während des laufenden Dienstverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt haben, das sogenannte Zwischenzeugnis, so muss der Arbeitgeber dieser Bitte ebenfalls nachkommen. Auch hier besteht nicht die Pflicht zur Angabe von Gründen für diese Bitte. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kosten für ein Zwischenzeugnis tragen, falls der Arbeitgeber dies verlangt.

Generell gilt der Anspruch auf ein Zeugnis bis zu 30 Jahre rückwirkend. Allerdings haben viele Verträge Klauseln, die einen Verfall der Ansprüche nach einer bestimmten Frist vorsehen, falls diese nicht schriftlich eingefordert werden. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist kein Anspruch mehr auf ein Dienstzeugnis besteht. Deshalb ist es immer ratsam, sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Zeugnis einzufordern.

Dienstgeber weigert sich

Sollte sich der Dienstgeber weigern ein Zeugnis auszustellen, gilt es, dieses schriftlich einzufordern. Dabei sollte dem Arbeitgeber eine angemessene Frist gesetzt und der Rechtsweg angedroht werden. Wenn dieser sich weiter weigert der Forderung nachzugehen, kann der Anspruch beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.

Geheimsprache bei Formulierungen

Da im Dienstzeugnis nichts stehen darf, dass es dem Arbeitnehmer erschwert eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, greifen die Arbeitgeber manchmal auf Formulierungen zurück, die eine geheime Botschaft vermitteln und womöglich hinter der Fassade negativ gemeint sind.

Generell gilt: Wenn ein Arbeitgeber vollkommen zufrieden mit der Arbeit war, wird er stets den Superlativ (höchste Steigerung) verwenden. Zum Beispiel "XY hat seine Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit erledigt."

Formulierungen, die die Leistung anders beschreiben als mit dem Superlativ, haben meistens einen Haken. Klassisches Beispiel dafür ist zum Beispiel die Formulierung: "XY hat sich stets bemüht" oder "XY hat stets sein/ihr Bestes gegeben". Solche Formulierungen sollen ausdrücken, dass sich derjenige zwar bemüht oder sein Bestes gegeben hat, es jedoch nicht ausgereicht hat.

Die Attribute "kommunikationsstark" oder "gesellig" drücken keineswegs etwas Positives aus, sondern zielen darauf ab zu bemängeln, dass eventuell zu viel geplaudert oder getratscht wurde.

Bei solchen Formulierungen sollte man also dementsprechend auf solche Sätze achten. Falls man solche Formulierungen entdeckt, hat man im Zweifelsfall einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber dies korrigiert. Auch eine solche Änderung lässt sich bei Problemen einklagen. Im Zweifelsfall kann man das Zeugnis auch zum Beispiel bei der Arbeiterkammer prüfen lassen. Ansonsten geht man genauso vor wie in dem Fall, dass der Arbeitgeber sich weigert überhaupt ein Dienstzeugnis auszustellen.

Unzufrieden mit dem Zeugnis?

Wenn man mit dem ausgestellten Dienstzeugnis nicht zufrieden oder es inhaltlich und formal gesetzeswidrig ist, kann man das Zeugnis zurückweisen und eine Korrektur verlangen.

Wurde ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt und es ist aus Ihrer Sicht nicht korrekt, so muss der Arbeitgeber die Formulierungen nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers ändern. Er muss lediglich ein einfaches Dienstzeugnis ausstellen, also ohne qualitative Bewertung der erbrachten Leistung des Arbeiters. Jedoch ist so ein einfaches Dienstzeugnis oft ein schlechtes Zeichen für zukünftige Arbeitgeber. Dieser könnte denken, dass kein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wurde, weil die Leistung nicht zufriedenstellend war.

Ein Tipp ist, dass man einen eigenen Entwurf für ein Dienstzeugnis beim Chef vorlegt. Dieser muss den Entwurf zwar nicht berücksichtigen, jedoch besteht dort eine Chance und der Chef spart sich dadurch eventuell Zeit.

Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass jeder Arbeitnehmer selbstverständlich das Recht hat auf ein korrektes Dienstzeugnis. Dieses sollte man sich auch unbedingt holen, da dies ein wichtiges und ausschlaggebendes Kriterium im Bewerbungsprozess darstellen kann, Pflicht ist es jedoch nicht. Dabei ist ein qualifiziertes Dienstzeugnis von Vorteil, weil sich der zukünftige Arbeitgeber ein besseres Bild machen kann.

Jedoch muss man ein schlechtes oder gesetzeswidriges Zeugnis nicht hinnehmen, da dies durch das Gesetz verboten ist. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Chef in der Hinsicht Probleme macht und kein Zeugnis ausstellen oder ein mangelhaftes Zeugnis nicht korrigieren möchte, steht einem der Rechtsweg offen.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor und Experte zu Themen, wie Business, Finanz und Arbeitnehmer in Österreich, und stellt alle Informationen und Inhalte, sowie kostenlose Vorlagen in Word und PDF in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 04/2024